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Beitrag von Olaf Kramer

Sie sind eingeladen, in Gesprächskreisen Feedback zu den eingereichten Themen zu geben, um sie zu verbessern. Dabei stehen konstruktive Kritik und Optimierung im Fokus.

Vorhandene Gesprächskreise finden Sie unter dem Themenvorschlagstext. Gibt es noch keinen, können Sie in der rechten Seitenspalte den ersten Gesprächskreis eröffnen.
 
Fast täglich erhalten wir Briefe, die unter Hinweis auf die "maschinelle Erstellung" nicht unterschrieben wurden. Dies mag hilfreich sein, um den Aufwand zur Erstellung solcher Schriftstücke zu minimieren. Wenn der Adressat bzw. der Bürger mit dem Inhalt einverstanden ist, mag eine echte Unterschrift entbehrlich sein. Im Falle von unrechtmäßigen oder fehlerhaften (manchmal folgenschweren) Inhalten kann aber niemand dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Die Anonymität "maschinell erstellter" Schreiben ermöglicht es den Absendern, sich in der Verantwortungslosigkeit zu verstecken - dies begünstigt Behördenwillkür. Der Bürger muss die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch und bedingungslos ein rechtsgültig unterschriebenes Schriftstück zu erhalten. Für die Rechtsgültigkeit der Unterschrift sind die einschlägigen Bedingungen zu erfüllen.
 
Ziele dieser Forderung:
- Mehr Rechssicherheit für die Bürger
- Weniger Behördenwillkür
- Schärfung von Verantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit, verbesserte Umsetzung der Amtshaftung
- weniger Gerichtsprozesse, da Unstimmigkeiten weniger "ausgesessen" und "nach oben" delegiert werden können.
 
Dazu ist die die Abgabenordnung AO § 119 (3) Satz 2 wie folgt zu ändern und um die Sätze 2a und 2b (neu) zu ergänzen:
"Ferner muss er die Unterschrift UND die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, SOFERN DER ADRESSAT DIESE VEREINFACHTE ERSTELLUNG AKZEPTIERT. [NEU HINZU Satz 2a:] Fordert der Adressat innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden des Verwaltungsaktes eine rechtsgültige Unterschrift ein, so wird die unterschriftslos erstellte Fassung mit dieser Forderung nichtig; eine Begründung dieser Forderung ist nicht erforderlich. [NEU HINZU Satz 2b:]" Der Verwaltungsakt kann dann erneut, jedoch nur mit rechtsgültiger Unterschrift, erlassen werden."
 
Ausfertigungen, Zweitschriften usw. müssen immer auch vom verantwortlichen Urheber rechtsgültig unterschrieben werden, das betrifft Behördenschreiben, Gerichtsbeschlüsse, Urteile usw. Die Unsitte, dass nur unter "ausgefertigt", "beglaubigt", "im Auftrag" u.ä. unterschrieben wird, muss gesetzlich explizit zur Nichtigkeit des betroffenen Schriftstückes führen.