Zurück zu Vorschlags-Community Für die Streichung des Paraghaphen 218 zum Schwangerschaftsabbruch.

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Streichung § 218 StGB

Trotz der grundsätzlichen Streichung des § 218 soll der im Abs. 2 formulierte Straftatbestand erhalten bleiben. Die §§ 218a, b, c sollen ersatzlos gestrichen werden, ebenso § 219b. Daraus folgt, dass § 219 neu gefasst werden muss. Das Beratungsangebot soll nicht das ungeborene Leben in den Mittelpunkt stellen, sondern die Frau in einem belastenden Konflikt unterstützen, beraten, informieren, so dass sie selbstbestimmt ihre eigene Entscheidung treffen kann.

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